Schützenstr.3
46236 Bottrop
Öffnungszeiten:
Mo - Fr
10.00-18.00 Uhr
Sa 10.00-13.00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der/die Verpfänder/in erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, daß das Pfandstück sein/ihr freies Eigentum ist.
3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden,
so ist der/die Verpfänder/in von jeder persönlichen Verpflichtung dem
Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht
ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem
Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten
kein Pfandrecht erwirbt, hat der/die Verpfänder/in dem Pfandleiher als
Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen, sowie
die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten
bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung
zu zahlen.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben,
der sein die Verpfändung hinderndes recht glaubhaft gemacht hat, oder
ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht
entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das
Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist
dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende
Betrag, so haftet der/die Verpfänder/in in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nichts bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, des/der Pfandscheininhabers/in zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich von dem/der Verpfänder/in dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er/sie entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt, und das Pfand näher beschreibt. Macht der/die Verpfänder/in den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er/sie zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder die Erneuerung ist hierbei grundsätzlich erst nach Verfall möglich.
7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder
erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die
Versteigerung bereits einmal einmal ausreichend öffentlich bekannt
gemacht worden, bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden,
in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweis auf
bisher unverkauft gebliebene Pfänder.
Verpfänder/in und Pfandleiher
sind sich darüber einig, daß die Androhung einer Versteigerung, eine
Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der
Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche
Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über, das
Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben,
unbeschadet des Rechts des/der Auslöseberechtigten, den aus dem Pfand
erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuholen.
Sind durch einen
Pfandkreditvertrag mehrere Gegenständer verpfändet, so ist der
Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht
auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat
der/die Verpfänder/in als Unternehmer/in einen Gegenstand seines/ihres
Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der
Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm/ihr gegenüber mittels Gutschrift
über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuß steht dem/der Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt,- Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen, sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht von dem/der Käufer/in erhoben werden, verbleibt. Wird der überschuß nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Pfand verwertet worden ist.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers
mindestens zum doppelten Dahrlehensbetrag gegen Feuer- und
Leitungswasserschäden, gegen Einbruchsdiebstahl sowie angemessen gegen
Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden und Verluste
nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der
Versicherungssumme. Eine weitgehende Haftung, insbesondere für Schäden
durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen,
soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen sind.
Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des
Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist
ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und
eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst
oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich
der/die Verpfänder/in mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur
Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der
Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung bis
zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen
spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher
eingehen.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des/der Auftraggebers/in. Auch
bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschuß nach Ziffer 10
Abs.3, Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden
nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten,
Rückporto beizufügen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt, der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.